§ 251 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 251.

Sowohl der Angeklagte als auch der Ankläger können verlangen, daß sich Zeugen nach ihrer Abhörung aus dem Gerichtssaal entfernen und später wieder hereingerufen und entweder allein oder in Gegenwart anderer Zeugen nochmals vernommen werden. Der Vorsitzende kann dies auch von Amts wegen anordnen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030558

alte Dokumentnummer

N2197523911S

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