§ 251.
Sowohl der Angeklagte als auch der Ankläger können verlangen, daß sich Zeugen nach ihrer Abhörung aus dem Gerichtssaal entfernen und später wieder hereingerufen und entweder allein oder in Gegenwart anderer Zeugen nochmals vernommen werden. Der Vorsitzende kann dies auch von Amts wegen anordnen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030558
alte Dokumentnummer
N2197523911S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)