§ 251 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 251.

Die für Einzahlungen auf Postsparkassenkonten der Behörden und Ämter vorgesehenen fliederfarbenen Erlagscheine des Österreichischen Postsparkassenamtes mit oder ohne Allonge sind ohne Rücksicht auf die darauf angebrachten nichtgedruckten Worte gebührenrechtlich und postdienstlich als Drucksachen zu behandeln.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146151

alte Dokumentnummer

N9195722831L

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