§ 251.
Die für Einzahlungen auf Postsparkassenkonten der Behörden und Ämter vorgesehenen fliederfarbenen Erlagscheine des Österreichischen Postsparkassenamtes mit oder ohne Allonge sind ohne Rücksicht auf die darauf angebrachten nichtgedruckten Worte gebührenrechtlich und postdienstlich als Drucksachen zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146151
alte Dokumentnummer
N9195722831L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)