§ 251. Veröffentlichung der Bilanz
Unverzüglich nach der Eintragung hat der Vorstand in den Bekanntmachungsblättern die Bilanz des § 246 Abs. 3 zu veröffentlichen.
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§ 251. Veröffentlichung der Bilanz
Unverzüglich nach der Eintragung hat der Vorstand in den Bekanntmachungsblättern die Bilanz des § 246 Abs. 3 zu veröffentlichen.
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