Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Gebrauch einer Uniform
§ 250a.
Der Gebrauch einer Uniform bedarf der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Diese ist zu erteilen, wenn eine Verwechslung mit Uniformen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Justizwache, der Zollwache, des Bundesheeres, des Post- und Telegraphendienstes oder der Österreichischen Bundesbahnen nicht zu befürchten ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Schlagworte
Postdienst
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080690
alte Dokumentnummer
N5199324907J
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