§ 250 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1968

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

§ 250.

Offen aufgegebene, nicht als Drucksachen zu behandelnde Briefsendungen der Behörden und Ämter mit dem gedruckten Vermerk „Amtliche Mitteilung“ sind, wenn sie sonst die besonderen Merkmale der Geschäftsbriefe oder Geschäftspostkarten aufweisen, gebührenrechtlich und postdienstlich als Geschäftsbriefe oder Geschäftspostkarten zu behandeln.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146150

alte Dokumentnummer

N9195722830L

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