Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996
Einziehung und Abfuhr der Beiträge zur Unfallversicherung selbständig Erwerbstätiger
§ 250.
(1) Der Versicherungsträger hat den Unfallversicherungsbeitrag der gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a und b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen einzuziehen und die eingezahlten Beiträge bis zum 20. des der Einziehung zweitfolgenden Kalendermonates an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt abzuführen. Für die Einziehung dieser Beiträge gelten die Vorschriften über die Einziehung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz entsprechend.
(2) Der Versicherungsträger erhält zur Abgeltung der Kosten, die ihm durch die Einziehung und Abfuhr der Beiträge zur Unfallversicherung entstehen, eine Vergütung, deren Höhe der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der beteiligten Stellen festzusetzen hat.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2023
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR12098761
alte Dokumentnummer
N6197846628L
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