§ 250 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Arbeitnehmer

§ 250.

(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigt sind, dürfen zur Ausübung der im § 249 genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigt sind, sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, als Sicherheitsbehörde binnen einer Woche ein Verzeichnis aller Personen, die für eine der im § 249 Abs. 1 genannten Tätigkeiten herangezogen werden, vorzulegen; jede Änderung hinsichtlich der für die im § 249 Abs. 1 genannten Tätigkeiten herangezogenen Personen ist dieser Behörde ebenfalls binnen einer Woche anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten.

(3) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Abs. 2 bekanntgegebenen Person nicht gegeben, so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen, daß der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080689

alte Dokumentnummer

N5199324906J

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