§ 250 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 250

(1) Ausgaben der Gerichte sind alle Aufwendungen, die von den Gerichten im Rahmen der ihnen gemäß § 248 zugewiesenen Ausgabemittel zu bezahlen sind. Welche Ausgaben als solche im einzelnen Falle anzusehen sind, bestimmt das “Verrechnungsschema für die Gerichte und Buchhaltungen" (§ 247 Abs. 1).

(2) Bis zum Betrage von 200 S können Auslagen, deren Bewilligung dem Oberlandesgerichtspräsidenten zukommt, bei Gefahr im Verzuge, und Reisegebührenvorschüsse im Falle ihrer Dringlichkeit, ohne Anrechnung auf die zugewiesenen Ausgabemittel vom Gerichte bezahlt werden.

(3) Die bei Gewährung von Rechtshilfe für ein inländisches Gericht aus den Amtsgeldern zu bestreitenden Kosten hat das ersuchte Gericht zu tragen; sie sind dem ersuchenden Gerichte bekanntzugeben und von diesem einzubringen (§ 210); eine wechselseitige Vergütung derartiger Kosten, insbesondere auch von Kosten des Strafverfahrens und Strafvollzuges, findet zwischen inländischen Gerichten, ferner zwischen inländischen Gerichten einerseits, Strafanstalten, Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige und Arbeitshäusern anderseits nicht statt.

(4) Die bei Gewährung von Rechtshilfe für ein ausländisches Gericht entstehenden Kosten sind aus den Amtsgeldern des ersuchten Gerichtes zu bestreiten. Solche Beträge sind, soweit nicht abweichende Bestimmungen bestehen, dem ausländischen Gerichte mitzuteilen, wobei um deren Ersatz zu ersuchen ist.

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