Datenverwendung für statistische und wissenschaftliche Untersuchungen
§ 24d.
Das Bundesministerium für Gesundheit darf die ihm gemäß den §§ 24a, 24b oder 24c gemeldeten Daten zum Zweck der Gewinnung von Erkenntnissen über den missbräuchlichen Umgang mit Suchtmitteln, die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen bei Suchtgiftmissbrauch einschließlich der Substitutionsbehandlung und die mit dem Konsum von Suchtgift im Zusammenhang stehenden Todesfälle für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, verwenden. § 46 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2017
Gesetzesnummer
10011040
Dokumentnummer
NOR40176829
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