§ 24d Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.2023

zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 7

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 2/2023

1b. Unterabschnitt

Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen für Berufstätige
(ausgenommen die Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen für Berufstätige) Abschlussarbeit

§ 24d.

Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 2/2023

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40250520

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