Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2013
Unbemannte Geräte bis zu 79 Joule maximaler Bewegungsenergie
§ 24d.
Soweit unbemannte Geräte mit einer maximalen Bewegungsenergie unter oder gleich 79 Joule, die selbständig im Fluge verwendet werden können, nicht höher als 30 Meter über Grund betrieben werden, ist darauf zu achten, dass durch den Betrieb keine Personen oder Sachen gefährdet werden. Abgesehen davon fallen diese Geräte nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2013
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Gesetzesnummer
10011306
Dokumentnummer
NOR40151653
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