Rückerstattung von Beiträgen
§ 24d.
(1) BetriebsführerInnen, die der Vollversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf teilweise Rückerstattung der von ihnen für die nach § 2 Abs. 1 pflichtversicherten Personen zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge, wenn deren Einheitswert infolge der sozialversicherungsrechtlichen Wirksamkeit der Hauptfeststellung 2014/2015 (1. Jänner 2017) im Vergleich zum Monat Dezember 2016 eine Steigerung von mehr als 10% erfährt. Der Anspruch auf Beitragsrückerstattung besteht nur dann, wenn dem Versicherungsträger dafür gewidmete Bundesmittel zur Verfügung gestellt werden. Eine Rückerstattung ist für land(forst)wirtschaftliche Betriebe ausgeschlossen,
- 1. deren sozialversicherungsrechtlicher Gesamteinheitswert zum 1. Jänner 2017 den Betrag von 4 400 € nicht übersteigt,
- 2. deren sozialversicherungsrechtlicher Gesamteinheitswert zum 1. Jänner 2017 den Betrag von 60 000 € übersteigt und
- 3. deren sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz auf Grund des Vorliegens einer Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz reduziert wurde (§§ 33a und 33b).
- Der Anspruch bleibt so lange gewahrt, als die für die Beurteilung der Versicherungs- und Beitragspflicht nach diesem Bundesgesetz maßgeblichen Verhältnisse zum 1. Jänner 2017 unverändert andauern oder keine Änderung insoweit erfahren, als Betriebsflächen im Ausmaß von mehr als 20% der Gesamtfläche abgegeben, veräußert oder zurückgelassen werden.
(2) Bei der Verteilung der dem Versicherungsträger zur Verfügung gestellten Mittel ist die Höhe des dem Betriebsführer/der Betriebsführerin rückzuerstattenden Betrages wie folgt zu ermitteln:
- bei Einheitswerten
- 1. bis 10 900 €
- a) bei einer Steigerung über 10% bis 20% der 1-fache Betrag;
- b) bei einer Steigerung über 20% bis 30% der 1,5-fache Betrag;
- c) bei einer Steigerung über 30% der 2-fache Betrag;
- 2. bis 21 800 €
- a) bei einer Steigerung über 10% bis 20% der 1-fache Betrag;
- b) bei einer Steigerung über 20% der 1,5-fache Betrag;
- 3. ab 21 900 € bei einer Steigerung über 10% der 1-fache Betrag.
(3) Über die jährlich im Nachhinein zu gewährenden Zuschüsse ist dem Vorstand des Versicherungsträgers zumindest einmal jährlich zu berichten.
(4) Der Zuschuss ist einer Beitragsentrichtung im Sinne des § 33 gleichzuhalten und mit der Beitragsforderung gegenzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40174420
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