Impressum
§ 24c.
Der Kabeltext hat stets eine Impressumsseite zu enthalten, auf der Name und Anschrift des medienrechtlich verantwortlichen Kabeltextveranstalters anzuführen sind. Werden Kabeltextseiten auf Abruf angeboten, so muß jeweils im Inhaltsverzeichnis die Seitennummer des Impressums angeführt sein.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Gesetzesnummer
10011378
Dokumentnummer
NOR12147088
alte Dokumentnummer
N9196514011A
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