§ 24c BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001

Zusatzbeitrag in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung im Falle einer Beitragsgrundlagenoption

§ 24c.

(1) Pflichtversicherte, deren Beitragsgrundlage auf Grund einer Beitragsgrundlagenoption nach § 23 Abs. 1a gebildet wird, haben einen Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3% der Summe der von ihnen zu entrichtenden Beiträge zu leisten.

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001

Schlagworte

Krankenversicherung, Unfallversicherung

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2020

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40022585

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