LGBl. Nr. 73/2021
6a. Abschnitt
Lärmtechnische Anforderungen an Heizungsanlagen und Klimaanlagen
§ 24c
Lärmtechnische Anforderungen an Heizungsanlagen und Klimaanlagen
(1) Heizungsanlagen (insbesondere Wärmepumpen) und Klimaanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass eine unzumutbare Lärmbelästigung der Nachbarn vermieden wird. Eine unzumutbare Lärmbelästigung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der A-bewertete Schalldruckpegel der durch diese bewirkten Dauergeräusche an der Grundstücksgrenze im Freien zu Nachbargrundstücken, die keine Verkehrsflächen gemäß § 39 Bgld. RPG 2019 , folgende dB-Werte in der jeweiligen Betriebsart nicht übersteigen:
| Tag 6:00 bis 19:00 Uhr | Abend 19:00 bis 22:00 Uhr | Nacht 22:00 bis 6:00 Uhr |
Bauland-Wohngebiet | 40 dB | 35 dB | 30 dB |
Bauland gemischtes Baugebiet oder Baugebiete für Erholungs- und Tourismuseinrichtungen | 45 dB | 40 dB | 35 dB |
Bauland-Dorfgebiet oder Grünland-Kellerzone | 50 dB | 45 dB | 40 dB |
- Gegenüber Sondergebieten nach § 33 Abs. 3 Z 8 Bgld. RPG 2019, sind die dB-Werte für jene Art der Widmung als Bauland heranzuziehen, die dem im Sondergebiet festgelegten Verwendungszweck am nächsten kommt.
(2) Die im Abs. 1 festgelegten Grenzwerte dürfen überschritten werden, wenn der nach dem Stand der Technik an der Grundstücksgrenze ermittelte Basispegel um nicht mehr als 3 dB angehoben wird.
(3) Der C-bewertete Schalldruckpegel darf die Grenzwerte nach den Abs. 1 und 2 um höchstens 20 dB übersteigen.
(4) Zur Bewertung der Einhaltung der in Abs. 1 bis 3 festgelegten lärmtechnischen Anforderungen ist jedenfalls der Stand der Technik zu berücksichtigen.
(5) Bei der Überprüfung einer Heizungsanlage oder Klimaanlage hat die Messung des A-bewerteten Schalldruckpegels bei Nennlast der Anlage zu erfolgen, bei Wärmepumpen hingegen unter typischen Betriebsbedingungen, möglichst nahe an der Nennlast.
13.10.2021
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