§ 24c Bgld. HK-VO 2019

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.2021

LGBl. Nr. 73/2021

6a. Abschnitt

Lärmtechnische Anforderungen an Heizungsanlagen und Klimaanlagen

§ 24c

Lärmtechnische Anforderungen an Heizungsanlagen und Klimaanlagen

(1) Heizungsanlagen (insbesondere Wärmepumpen) und Klimaanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass eine unzumutbare Lärmbelästigung der Nachbarn vermieden wird. Eine unzumutbare Lärmbelästigung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der A-bewertete Schalldruckpegel der durch diese bewirkten Dauergeräusche an der Grundstücksgrenze im Freien zu Nachbargrundstücken, die keine Verkehrsflächen gemäß § 39 Bgld. RPG 2019 , folgende dB-Werte in der jeweiligen Betriebsart nicht übersteigen:

 

Tag

6:00 bis 19:00 Uhr

Abend

19:00 bis 22:00 Uhr

Nacht

22:00 bis 6:00 Uhr

Bauland-Wohngebiet

40 dB

35 dB

30 dB

Bauland gemischtes Baugebiet oder Baugebiete für Erholungs- und Tourismuseinrichtungen

45 dB

40 dB

35 dB

Bauland-Dorfgebiet oder Grünland-Kellerzone

50 dB

45 dB

40 dB

    

(2) Die im Abs. 1 festgelegten Grenzwerte dürfen überschritten werden, wenn der nach dem Stand der Technik an der Grundstücksgrenze ermittelte Basispegel um nicht mehr als 3 dB angehoben wird.

(3) Der C-bewertete Schalldruckpegel darf die Grenzwerte nach den Abs. 1 und 2 um höchstens 20 dB übersteigen.

(4) Zur Bewertung der Einhaltung der in Abs. 1 bis 3 festgelegten lärmtechnischen Anforderungen ist jedenfalls der Stand der Technik zu berücksichtigen.

(5) Bei der Überprüfung einer Heizungsanlage oder Klimaanlage hat die Messung des A-bewerteten Schalldruckpegels bei Nennlast der Anlage zu erfolgen, bei Wärmepumpen hingegen unter typischen Betriebsbedingungen, möglichst nahe an der Nennlast.

13.10.2021

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