§ 24b Schulpflichtgesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2013

Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben

§ 24b

Ansuchen, Bestätigungen und Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)