Folteropfer und Traumatisierte
§ 24b
(1) § 24b.Ergeben sich in der Ersteinvernahme oder einer weiteren Einvernahme im Zulassungsverfahren (§ 24a) medizinisch belegbare Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte, ist das Verfahren zuzulassen und der Asylwerber kann einer Betreuungseinrichtung zugewiesen werden. In dieser und im weiteren Verlauf des Asylverfahrens ist auf die besonderen Bedürfnisse des Asylwerbers Bedacht zu nehmen.
(2) Asylwerber, die ihre Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen, sind von Organwaltern desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass sie anderes verlangen; von dem Bestehen dieser Möglichkeit sind diese Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.
(2a) Abs. 2 gilt für Verhandlungen vor dem unabhängigen Bundesasylsenat mit der Maßgabe, dass das Verlangen spätestens mit der Berufung zu stellen ist. In den Fällen des Abs. 2 ist die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschließen, wenn der Asylwerber dies wünscht. Von dieser Möglichkeit ist er nachweislich in Kenntnis zu setzen.
(3) Asylverfahren von Asylwerbern gemäß Abs. 1, deren Familienangehörige sich in einem anderen, gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zuständigen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten, können - wenn es im Interesse der Asylwerber ist - von diesen Mitgliedstaaten geführt werden.
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