§ 24a ZLPV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2012

Ultraleichtschein

§ 24a.

(1) Der Ultraleichtschein berechtigt gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Führung von Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 1 lit. d der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010, BGBl. II Nr. 143/2010 mit der Ausnahme von Hubschraubern gemäß Anhang II lit. e der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung nach Sichtflugregeln.

(2) Klassenberechtigungen im Sinne von Abs. 1 sind:

  1. 1. Klassenberechtigung für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge (UL/A),
  2. 2. Klassenberechtigung für gewichtskraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge (UL/G),
  3. 3. Klassenberechtigung für einsitzige und mehrsitzige Tragschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von nicht mehr als 560 kg gemäß Anhang II lit. f der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 (UL/T) und
  4. 4. Klassenberechtigung für Motorgleitschirme gemäß Anhang II lit. e der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 mit einer höchstzulässigen Leermasse (Masse einschließlich Gurtzeug und Rettungssystem) von mehr als 120 kg (UL/M).

(3) Inhaber einer Lizenz gemäß § 23 Abs. 1 mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG im Sinne von Anlage 1 (JAR-FCL 1), Inhaber von Scheinen und entsprechenden Berechtigungen gemäß § 24 (eingeschränkter Privatpilotenschein mit Berechtigung zur Führung von aerodynamisch gesteuerten Flugzeugen), Inhaber einer Lizenz mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG oder eines LAPL(A) gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sowie Inhaber von Berechtigungen gemäß § 64a (Motorsegler im Motorflug) sind unter Beachtung der Bestimmung des § 118b (Unterschiedsschulung) zur Führung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen (Abs. 2 Z 1) berechtigt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine Bescheinigung oder einen Ultraleichtschein mit der Klassenberechtigung für UL/A auszustellen, mit welcher die Berechtigung beurkundet wird.

(4) Der Ultraleichtschein ist unbefristet gültig. Mit Ultraleichtscheinen verbundene Klassenberechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 24g angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.

(5) Die zuständige Behörde hat das geeignete Format für den Ultraleichtschein festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)