Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
Maßnahmen gegen den Missbrauch bei Mehrwertdiensten
§ 24a.
(1) Die Regulierungsbehörde kann bei begründetem Verdacht einer Verletzung einer Verordnungsbestimmung nach § 24 Abs. 1 oder 2 und Gefahr in Verzug auch ohne vorheriges Ermittlungsverfahren durch Bescheid gemäß § 57 AVG gegenüber den Betreibern, in deren Kommunikationsnetzen die Rufnummer geroutet wird, vorläufig anordnen, für diese Rufnummer keine Auszahlung an den Nutzer der Rufnummer oder an vorgelagerte Zusammenschaltungspartner vorzunehmen. Die Untersagung der Auszahlung ist mit maximal drei Monaten zu befristen. Gleichzeitig hat die Regulierungsbehörde gemäß § 91a vorzugehen. Ist ein zivilrechtliches Verfahren noch nicht abgeschlossen, kann die Frist um weitere drei Monate verlängert werden.
(2) Stellt die Regulierungsbehörde mit Bescheid eine Verletzung der Verordnungsbestimmung nach § 24 Abs. 1 oder 2 fest, ist der Teilnehmer zur Zahlung eines Entgelts für die Erbringung eines Mehrwertdienstes nicht verpflichtet. Der Betreiber, in dessen Kommunikationsnetz die Rufnummer betrieben wird, ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, das Entgelt an den Mehrwertdienstbetreiber oder an vorgelagerte Zusammenschaltungspartner zu entrichten. Nach Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 bereits entrichtete Entgelte sind, sofern nicht eine Refundierung verlangt wird, als Gutschrift im Rahmen der nächstfolgenden Rechnungslegung vom Betreiber des Teilnehmers zu berücksichtigen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20002849
Dokumentnummer
NOR40132568
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