Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 465/2020
1a. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an den Meisterschulen für Berufstätige für Damenkleidermacher/innen und Herrenkleidermacher/innen Abschlussarbeit
§ 24a.
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 465/2020
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024
Gesetzesnummer
20009802
Dokumentnummer
NOR40227225
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