§ 24a.
(1) In der Zeit vom 1. März bis 30. April 1993 darf Vermehrungsmaterial der im Zuchtbuch als Hochzucht bedingt oder unbedingt eingetragenen Sorten nur vom Züchter oder seinem Bevollmächtigten in Verkehr gesetzt werden.
(2) Bezeichnungen der Kategorie der Ware (Saatstufe), die diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 230/1982 entsprechen, dürfen noch bis 30. Juni 1994 im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, wobei jedoch § 19 Abs. 4 lit. c nur bis 30. April 1993 anzuwenden ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Gesetzesnummer
10010247
Dokumentnummer
NOR12129766
alte Dokumentnummer
N8194737825L
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