Geschwindigkeitsbegrenzer
§ 24a.
(1) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft)
(2) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft)
(3) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft)
(4) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft)
(5) Die Ermächtigung zur Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten (§ 24 Abs. 5) ist auf Antrag auf die Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern auszudehnen, wenn hiefür geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind.
(6) Der nachträgliche Einbau von Geschwindigkeitsbegrenzern darf nur von einer vom Landeshauptmann hiezu ermächtigten Stelle vorgenommen werden. Die Ermächtigung darf nur solchen Stellen erteilt werden, die zur Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern (Abs. 5) ermächtigt sind und zusätzlich eine Erlaubnis zum Einbau durch den Gerätehersteller oder den Fahrzeughersteller, bei ausländischen Herstellern durch den im Inland Bevollmächtigten, nachweisen können.
§ 24 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Durch Verordnung sind die näheren Bestimmungen hinsichtlich des Einbaues von Geschwindigkeitsbegrenzern, Umfang der Prüfung sowie der Anforderungen an Personal und Einrichtungen der ermächtigten Stellen festzulegen.
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