§ 24a B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung

§ 24a.

Die Versicherungsanstalt hat die in einem Kalendermonat bei ihr eingezahlten Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung (§ 20a) bis zum 20. des folgenden Kalendermonates an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung (§ 447f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) abzuführen. Auf die Abfuhr dieser Zusatzbeiträge ist im übrigen § 63 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40016203

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