Kammertag
§ 24.
(1) Der Kammertag besteht aus dem Präsidenten der Bundeskammer, den Mitgliedern der Bundessektionen und den Präsidenten und Vizepräsidenten der Länderkammern.
(2) Der Kammertag ist jährlich mindestens einmal abzuhalten, außerdem kann ihn der Präsident jederzeit einberufen. Der Präsident hat ihn weiters binnen drei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel der Mitglieder des Kammertages unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangt. Die Einberufung hat mindestens zehn Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
(3) Der Kammertag ist berufen zur:
- 1. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Genehmigung des Rechnungsabschlusses (§ 53 Abs. 2 und § 51);
- 2. Genehmigung des Jahresvoranschlages (§ 51);
- 3. Festsetzung der von den Länderkammern zu leistenden Umlagen (§ 52 Abs. 3);
- 4. Erlassung des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen und Festsetzung der von den Ziviltechnikern für die Wohlfahrtseinrichtungen zu leistenden Fondsbeiträge (§ 31);
- 5. Erlassung der Geschäftsordnung und der Dienstordnung der Bundeskammer (§§ 49 und 50);
- 6. Erlassung von Standesregeln und Honorarleitlinien (§§ 32 und 33);
- 7. Behandlung aller Angelegenheiten, die vom Vorstand oder gemäß der Geschäftsordnung vorgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Gesetzesnummer
10012369
Dokumentnummer
NOR12154921
alte Dokumentnummer
N9199433635J
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