§ 24 ZSRV 1999

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Such- und Rettungssignale

§ 24

(1) § 24.Bei Flugnotfällen sind für die Verständigung zwischen Luftfahrzeuginsassen und Personen am Boden, so weit eine Funkverbindung nicht möglich ist, optische Zeichen nach den im Anhang dieser Verordnung kundgemachten Schlüsseln vorgesehen.

(2) Piloten, die ein Zeichen am Boden erkannt und verstanden haben, haben dies durch Signale nach Punkt 3 des Anhanges dieser Verordnung zu bestätigen.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen schließen nicht aus, dass jedes andere zweckdienlich erscheinende Mittel verwendet werden darf.

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