§ 24 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Allgemeine Befugnisse der Zollorgane (Organe der Zollämter und der
Zollwache)

§ 24.

(1) Die Zollorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt:

  1. a) Im Zollgrenzbezirk Wege, Grundstücke und Baulichkeiten jederzeit ungehindert zu betreten oder auf vorhandenen dafür geeigneten Wegen zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist; im Fall der Verfolgung einer vorschriftsmäßig angerufenen Person ist das Verlassen dieser Wege zulässig. Diese Berechtigung gilt auch für eingefriedete, nicht in unmittelbarer Verbindung mit Wohngebäuden stehende Grundstücke, wie umzäunte Fluren und Wildparke, sowie zum Hauswesen gehörige, jedoch nicht geschlossene Räumlichkeiten oder eingefriedete Grundstücke, wie offene Höfe und Lagerplätze. Den Organen ist ohne Zustimmung des Besitzers das Betreten von Wohngebäuden und den mit ihnen in unmittelbarer Verbindung stehenden geschlossenen Räumen oder eingefriedeten Grundstücken sowie der zum Hauswesen gehörigen, jedoch mit Wohngebäuden nicht unmittelbar verbundenen geschlossenen Räumlichkeiten, wie Keller, Scheunen u. dgl., untersagt;
  2. b) im Zollgrenzbezirk Personen anzuhalten und körperlich zu durchsuchen, wenn der Verdacht besteht, daß sie Waren bei sich verborgen halten, ferner Behältnisse, Straßen- und Wasserfahrzeuge zu untersuchen, Waren zu besichtigen, über die Beachtung der Zollvorschriften Auskünfte zu verlangen sowie Zoll-, Fracht- und sonstige Papiere einzusehen. Ist die Ausübung dieser Befugnis an Ort und Stelle nicht tunlich, so hat sie beim nächsten Zollamt, allenfalls bei der nächstgelegenen Zollwachabteilung, Sicherheitsbehörde oder -dienststelle zu erfolgen. Dies gilt für körperliche Durchsuchungen auch dann, wenn es die angehaltene Person verlangt;
  3. c) zur Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen Personen, die sich ohne erkennbaren gerechtfertigten Grund in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze aufhalten, zum Verlassen dieses Gebietes aufzufordern;
  4. d) auf Grenzgewässern sich auf jedes Fahrzeug zu begeben, das die Zollgrenze überschritten hat, die Vorlage der Schiffspapiere zu verlangen, die Ladung mit den Papieren zu vergleichen und das Fahrzeug zu durchsuchen.

(2) Im Zollbinnenland stehen den Zollorganen, soweit nicht nach § 16 Abs. 3 lit. a abweichende Bestimmungen getroffen sind, die im Abs. 1 bezeichneten Befugnisse nur zu in Bahnhöfen, auf Landungsplätzen für Wasserfahrzeuge und auf Flugplätzen, in Zollagern, Zollfreizonen und sonstigen Anlagen, wo Waren zollamtlich abgefertigt werden, sowie zwischen Strom-km 1887 und Strom-km 1933 auf der Donau und auf einem je 1 km breiten Landstreifen zu beiden Seiten der Donau in diesem Bereich.

(3) Die im Abs. 1 und 2 genannten Befugnisse stehen auch den mit der Dienstaufsicht über die Zollämter und die Zollwache betrauten Organen in Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit zu.

(4) Jedermann ist verpflichtet, den von den Zollorganen sowie von den in Abs. 3 genannten Aufsichtsorganen in rechtmäßiger Ausübung ihres Dienstes ergangenen Anordnungen Folge zu leisten. Wer sich ungeachtet vorausgegangener Abmahnung gegenüber Organen der Zollämter oder den in Abs. 3 genannten Aufsichtsorganen, während sich diese Personen in rechtmäßiger Ausübung des Amtes oder des Dienstes befinden, ungestüm benimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde, von dieser, mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen.

Schlagworte

Straßenfahrzeug, Zollpapier, Frachtpapier, Sicherheitsdienststelle

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051737

alte Dokumentnummer

N3199222254J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)