§ 24 ZNV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2007

Übergangsbestimmungen

§ 24.

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Bescheide gemäß der Zivilluftfahrt- Such- und Rettungsdienstverordnung 1999 (ZSRV 1999), BGBl. II Nr. 376, gelten als auf Grund dieser Verordnung erlassen.

(2) Die Halter von Flughäfen haben bis längstens 31. März 2008 die Betriebshandbücher gemäß § 7 Abs. 3 und 5 zu erstellen und die gemäß § 7 Abs. 4 erforderliche Genehmigung zu beantragen. Diese Betriebshandbücher und die gemäß § 7 Abs. 4 erteilte Genehmigung ersetzen die hinsichtlich der Flughafenfeuerwehr und Sanitätsstelle erteilten Genehmigungen gemäß der ZSRV 1999.

(3) Die Zivilflugplatzhalter haben die Einsatzpläne bis längstens 31. März 2008 an die Anforderungen gemäß § 10 Abs. 2 anzupassen.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020

Gesetzesnummer

20005536

Dokumentnummer

NOR40092157

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