Übergangsbestimmungen
§ 24.
(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Bescheide gemäß der Zivilluftfahrt- Such- und Rettungsdienstverordnung 1999 (ZSRV 1999), BGBl. II Nr. 376, gelten als auf Grund dieser Verordnung erlassen.
(2) Die Halter von Flughäfen haben bis längstens 31. März 2008 die Betriebshandbücher gemäß § 7 Abs. 3 und 5 zu erstellen und die gemäß § 7 Abs. 4 erforderliche Genehmigung zu beantragen. Diese Betriebshandbücher und die gemäß § 7 Abs. 4 erteilte Genehmigung ersetzen die hinsichtlich der Flughafenfeuerwehr und Sanitätsstelle erteilten Genehmigungen gemäß der ZSRV 1999.
(3) Die Zivilflugplatzhalter haben die Einsatzpläne bis längstens 31. März 2008 an die Anforderungen gemäß § 10 Abs. 2 anzupassen.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2020
Gesetzesnummer
20005536
Dokumentnummer
NOR40092157
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)