Kontrolle der Verarbeiter
§ 24.
(1) Die AMA zieht nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 Proben im erforderlichen Ausmaß.
(2) Die Kosten für die Analyse dieser Muster hat der jeweilige Verarbeiter zu tragen.
(3) Die Organe und Beauftragten der AMA sind bei automationsunterstützter Buchführung befugt, den Ausdruck der erforderlichen Daten oder Zusammenstellungen derselben ohne Anspruch auf Kostenersatz zu verlangen.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Gesetzesnummer
20005880
Dokumentnummer
NOR40100013
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