§ 24 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 24

Jeder Zivilluftfahrer und jeder Flugschüler hat zum Nachweis seiner praktischen Betätigung als Zivilluftfahrer beziehungsweise als Flugschüler ein Flugbuch nach den Mustern des Anhanges III (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu führen, und zwar Fallschirmspringer nach Muster III/B und alle anderen Zivilluftfahrer nach Muster III/A.

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