§ 24 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Vorstand

§ 24

(1) § 24.Der Vorstand der Landeskammer besteht aus

  1. 1. den Mitgliedern des Präsidiums der Landeskammer,
  2. 2. den Obmännern der Sektionen sowie deren Stellvertretern,
  3. 3. den von Wählergruppen gemäß § 106 entsandten Mitgliedern,
  4. 4. dem Vorsitzenden des Finanzausschusses und
  5. 5. dem Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Landeskammer.

(2) Dem Vorstand obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Landeskammer zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Beschlußfassung in folgenden Angelegenheiten:

  1. 1. Genehmigung der Geschäftsordnung der Fachgruppen,
  2. 2. Beschlußfassung über den Vorschlag für die Bestellung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission,
  3. 3. Bestellung des WIFI-Kuratoriums,
  4. 4. Bestellung der Bezirksstellenausschüsse und
  5. 5. Bestellung des Finanzausschusses und dessen Vorsitzenden.

(3) In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Landeskammer obliegt dem Vorstand insbesondere die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sektionen und Fachgruppen sowie der Fachvertreter.

(4) Der Vorstand hat überdies bei Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ zu entscheiden.

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