§ 24 WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

C. Bestimmungen über die Stellung

Stellungspflicht

§ 24.

(1) Wehrpflichtige (§ 16) sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, sich auf Grund einer allgemeinen, in ortsüblicher Weise kundzumachenden oder einer besonderen Aufforderung zur Feststellung ihrer geistigen und körperlichen Eignung für die Erfüllung der Wehrpflicht Stellungskommissionen zu stellen, sich hiebei den erforderlichen ärztlichen und psychologischen Untersuchungen zu unterziehen, die zur Durchführung der Aufgaben der Stellungskommissionen notwendigen Auskünfte zu erteilen, sowie die zu diesem Zwecke angeforderten Unterlagen vorzulegen; sie sind ferner verpflichtet, auf besondere Anordnung der Stellungskommissionen die ihnen aus militärischen Erfordernissen zugewiesene Unterkunft in Anspruch zu nehmen (Stellungspflicht). In der Aufforderung sind der Zeitpunkt des Beginnes und die Dauer der Stellung sowie der Ort, an dem diese stattfindet, bekanntzugeben; die Gesamtdauer der Stellung darf einschließlich der zur An- und Rückreise notwendigen Zeit vier Tage nicht überschreiten. Auskünfte, die der Vorbereitung der Stellung dienen, können schon vor deren Beginn von den Stellungspflichtigen eingeholt werden. Bei Personen, die eine dauernde schwere körperliche oder geistige Behinderung aufweisen, kann auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses über diese Behinderung vom persönlichen Erscheinen vor der Stellungskommission Abstand genommen werden; in diesen Fällen kann die Stellungskommission den Beschluß nach § 23 Abs. 2 allein auf Grund des amtsärztlichen Zeugnisses fassen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Stellungspflichtigen haben im Rahmen der ärztlichen Untersuchung (Abs. 1) auch eine Blutabnahme zum Zwecke der Blutuntersuchung zu dulden.

(3) Von der Stellungspflicht sind, sofern sie einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, befreit:

  1. 1. ausgeweihte Priester,
  2. 2. Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind,
  3. 3. Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, und
  4. 4. Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten.

(4) Die Wehrpflichtigen sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zur Stellung heranzuziehen, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Sie sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit in diesem oder dem der Stellung folgenden Kalenderjahr zum Grundwehrdienst einzuberufen.

(5) Der Stellungspflichtige hat sich bei der nach seinem Hauptwohnsitz zuständigen Stellungskommission zu stellen. Das zuständige Militärkommando hat den Stellungspflichtigen einem anderen Militärkommando zur Stellung zuzuweisen, sofern das Stellungsverfahren durch eine solche Zuweisung wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, oder der Stellungspflichtige die Zuweisung beantragt und dieser Zuweisung militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen.

(6) Stellungspflichtige und Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterziehen, sind verpflichtet, während des Stellungsverfahrens die zur Durchführung der Stellung und zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in der militärischen Unterkunft erforderlichen Weisungen der mit der Durchführung der Stellung betrauten und besonders gekennzeichneten Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung, insbesondere der Mitglieder der Stellungskommission, pünktlich und genau zu befolgen.

(7) Wehrpflichtige, die ihrer Stellungspflicht trotz Aufforderung nicht nachkommen, sind einer Nachstellung zu unterziehen. Sie können, wenn der begründete Verdacht besteht, daß ihre Heranziehung zum Wehrdienst durch eine strafbare Handlung oder Unterlassung vereitelt wurde, – unbeschadet ihrer allfälligen Straffälligkeit – zur Stellung vorgeführt werden.

(8) Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, sind auf ihren begründeten Antrag, wenn sich Anhaltspunkte für eine Änderung ihrer Eignung ergeben oder – sofern dies dem zuständigen Militärkommando auf andere Weise zur Kenntnis gelangt – von Amts wegen neuerlich einer Stellung zu unterziehen. Der Antrag ist beim zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen. Eine Antragstellung ist ab Beginn des Tages

  1. 1. der Zustellung des Einberufungsbefehles oder
  2. 2. der Kundmachung der allgemeinen Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst
  1. bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst nicht zulässig. Wird die Entlassung aus diesem Präsenzdienst vorläufig aufgeschoben, so ist eine Antragstellung bis zur Beendigung des Aufschubpräsenzdienstes nicht zulässig.

(9) Wehrpflichtige, die dem stellungspflichtigen Geburtsjahrgang nicht angehören, können sich freiwillig der Stellungspflicht (Abs. 1) unterziehen; sie sind vom zuständigen Militärkommando zur Stellung zuzulassen, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen.

(10) (Entfällt; BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 22)

Schlagworte

Anreise

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12064713

alte Dokumentnummer

N4199438580J

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