§ 24 Wasserbuchverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1948

§ 24.

(1) Gleichzeitig mit der Eintragung des Wasserbuchbescheides hat der Wasserbuchführer in der Anmerkungsspalte des Einlageblattes die erforderlichen Skizzen anzufertigen, auf alle die gegenständliche Eintragung betreffenden Urkunden und Pläne der Urkundensammlung hinzuweisen und allenfalls die Postzahl anzugeben, unter der berechtigte Wassergenossenschaften, Wasserwerksgenossenschaften und Wasserverbände in dem hiefür bestimmten Anhang zu Wasserbuch (§ 16) verzeichnet sind.

(2) Der Wasserbuchführer hat ferner die entsprechenden Einzeichnungen im Gewässerblatt vorzunehmen und die Übersichten und Verzeichnisse auf dem laufenden zu halten.

(3) Nach erfolgter Eintragung ist der Wasserbuchbescheid mit den beigelegten Urkunden und Plänen in die Urkundensammlung einzureihen.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010252

Dokumentnummer

NOR12129859

alte Dokumentnummer

N8194839251L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)