§ 24 WAG 2018

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Erbringung von Dienstleistungen auf Veranlassung des Kunden

§ 24.

Wenn in Österreich ansässige oder niedergelassene Kleinanleger oder professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt II der Richtlinie 2014/65/EU ausschließlich in Eigeninitiative die Erbringung einer Wertpapierdienstleistung oder die Ausübung einer Anlagetätigkeit durch eine Drittlandfirma veranlassen, so gilt die Anforderung einer Zulassung nach § 21 nicht für die Erbringung dieser Dienstleistung oder die Ausübung dieser Anlagetätigkeit, einschließlich Beziehungen, die in direktem Zusammenhang mit der Erbringung dieser Dienstleistung oder der Ausübung dieser Anlagetätigkeit stehen. Eine Initiative solcher Kunden berechtigt die Drittlandfirma nicht, neue Kategorien von Anlageprodukten oder Wertpapierdienstleistungen diesem Kunden auf anderem Wege als über die Zweigstelle zu vermarkten.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40195420

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