Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
§ 24.
Die Kreditinstitute sind verpflichtet, die von ihnen ausgegebenen Sparbücher, soweit erforderlich, zum Zwecke der Abschreibung des gemäß den §§ 9 und 19 abzubuchenden Betrages im Sparbuch unter Setzung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen. Die Abschreibung ist jedenfalls vor Durchführung einer Rückzahlung vorzunehmen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Gesetzesnummer
10003810
Dokumentnummer
NOR12042075
alte Dokumentnummer
N3194724496L
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