§ 24 W. Sch. G.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

§ 24.

Die Kreditinstitute sind verpflichtet, die von ihnen ausgegebenen Sparbücher, soweit erforderlich, zum Zwecke der Abschreibung des gemäß den §§ 9 und 19 abzubuchenden Betrages im Sparbuch unter Setzung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen. Die Abschreibung ist jedenfalls vor Durchführung einer Rückzahlung vorzunehmen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10003810

Dokumentnummer

NOR12042075

alte Dokumentnummer

N3194724496L

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