Transportmittel und -behältnisse
§ 24.
(1) Tiere, Waren und Gegenstände der inAnlage 3 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nur in Transportmitteln und -behältnissen eingeführt werden, die den in dieser Anlage genannten Anforderungen entsprechen.
(2) Geflügel und Bruteier von Geflügel dürfen nur in Transportbehältnissen eingeführt werden, die ausschließlich Tiere oder Bruteier derselben Art enthalten, demselben Verwendungszweck dienen und aus demselben Betrieb stammen.
(3) Die Transportmittel oder -behältnisse für Waren oder Gegenstände müssen so ausgestattet sein, dass ein zollamtlicher Verschluss der Sendung möglich ist.
Schlagworte
Transportbehältnis
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Gesetzesnummer
20010868
Dokumentnummer
NOR40219885
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)