§ 24 VbF

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Flüssigkeitsstandanzeige

§ 24.

(1) Bei jedem Lagerbehälter und bei jeder Kammer unterteilter Lagerbehälter muß der Flüssigkeitsstand kontrollierbar und der höchstzulässige Flüssigkeitsstand deutlich erkennbar sein.

(2) Werden zur Kontrolle des Flüssigkeitsstandes Peilstäbe verwendet, so müssen diese gegen unbefugtes Entfernen gesichert und so ausgebildet sein, daß sie den Behälterboden bzw. die Behältersohle nicht berühren. Der Werkstoff des Peilstabes darf mit dem Werkstoff des Lagerbehälters keine für den Behälterwerkstoff schädlichen Elementarströme bilden. Peilstäbe, bei denen die Sicherung des Peilstabes gegen das Hineinfallen in den Lagerbehälter beschädigt oder unwirksam ist, dürfen nicht verwendet werden; Peilstäbe dürfen sich bei normalem Gebrauch nicht so verformen, daß die Peilung beeinträchtigt wird oder flammendurchschlagsichere Armaturen unwirksam werden. Peilöffnungen müssen dicht verschließbar sein.

(3) Werden zur Kontrolle des Flüssigkeitsstandes Flüssigkeitsstandgläser verwendet, so müssen diese gegen Beschädigungen geschützt und in Abschnitte von nicht mehr als 2,50 m Länge unterteilt sein. Sie müssen mit Sicherheitseinrichtungen, die das Ausfließen brennbarer Flüssigkeiten bei Beschädigung des Standglases selbsttätig verhindern, und zusätzlich mit schnell schließbaren Absperreinrichtungen versehen sein.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084699

alte Dokumentnummer

N5199450796J

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