Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen der Anlage
Übertragungsvorgang
§ 24.
(1) Hinsichtlich des Zusammenschlußstichtages, der Behandlung des Übertragenden und der zum Zwecke der Darstellung des Vermögens erstellten Übertragungsbilanz sind die §§ 13 bis 15 sowie § 16 Abs. 1 und 5 anzuwenden. Für den Fall der Übertragung von ausländischen Betrieben, Teilbetrieben und Anteilen an ausländischen Mitunternehmerschaften in Personengesellschaften ist § 16 Abs. 3 anzuwenden. Die in § 13 Abs. 1 vorgesehene Meldung ist bei dem gemäß § 54 der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamt zu erstatten.
(2) Die Buchwertfortführung ist in Anwendung des § 16 Abs. 1 nur zulässig, wenn für die weitere Gewinnermittlung Vorsorge getroffen wird, daß es bei den am Zusammenschluß beteiligten Steuerpflichtigen durch den Vorgang der Übertragung zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung kommt. Ist nach dem vorstehenden Satz keine Buchwertfortführung zulässig, ist der Teilwert der Wirtschaftsgüter einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter anzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019
Gesetzesnummer
10004679
Dokumentnummer
NOR12050998
alte Dokumentnummer
N3199110212Y
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