§ 24 UGStVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1995

Übergangsbestimmungen

§ 24.

(1) Für Zulassungsanträge im Sinne des § 9 Abs. 1, die innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Zulassungsstelle eingebracht werden, gelten die Bestimmungen der §§ 3 bis 9 mit der Maßgabe, daß die Fachkunde anstelle der Erfordernisse gemäß § 4 Abs. 6 auf Grund von schriftlichen Unterlagen (Abs. 3) zu beurteilen ist und die Zulassung (§ 9) mit der Bedingung zu erteilen ist, daß die erforderliche Fachkunde gemäß § 4 Abs. 6 innerhalb eines Jahres ab der Zulassung nachzuweisen ist.

(2) Die den Anträgen im Sinne des Abs. 1 beizuschließenden schriftlichen Unterlagen (Abs. 3) müssen zur vorläufigen Beurteilung der Fachkunde anhand des Nachweises über folgende, innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erbrachte Tätigkeiten geeignet sein:

  1. 1. eine leitende, eigenverantwortliche Tätigkeit beim Aufbau oder bei der Betreuung von mindestens drei Umweltmanagementsystemen,
  2. 2. eine leitende, eigenverantwortliche Tätigkeit bei der Durchführung von mindestens drei Umweltbetriebsprüfungen,
  3. 3. eine leitende, eigenverantwortliche Tätigkeit bei der Erstellung und Erarbeitung wesentlicher Elemente von drei Umweltmanagementsystemen oder Umweltbetriebsprüfungen, oder
  4. 4. eine Kombination aus den in Z 1 bis 3 angeführten Tätigkeiten.

(3) Die den Anträgen im Sinne des Abs. 1 beizuschließenden schriftlichen Unterlagen haben insbesondere folgendes zu umfassen:

  1. 1. eine Dokumentation der Tätigkeiten im Sinne des Abs. 2 und
  2. 2. eine Bestätigung der Unternehmensleitungen von Unternehmen, in denen Tätigkeiten im Sinne des Abs. 2 verrichtet wurden, über Inhalt und Umfang solcher Tätigkeiten.

(4) Zur Überprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 ist in jedem Fall eine Beurteilung der Fachkunde durch das Zulassungskomitee (§ 4 Abs. 7) erforderlich.

(5) Das Erfordernis des § 4 Abs. 4 Z 2 gilt nicht für Zulassungsanträge, die im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010883

Dokumentnummer

NOR12138370

alte Dokumentnummer

N8199530507L

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