Übergangsbestimmungen
§ 24.
(1) Für Zulassungsanträge im Sinne des § 9 Abs. 1, die innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Zulassungsstelle eingebracht werden, gelten die Bestimmungen der §§ 3 bis 9 mit der Maßgabe, daß die Fachkunde anstelle der Erfordernisse gemäß § 4 Abs. 6 auf Grund von schriftlichen Unterlagen (Abs. 3) zu beurteilen ist und die Zulassung (§ 9) mit der Bedingung zu erteilen ist, daß die erforderliche Fachkunde gemäß § 4 Abs. 6 innerhalb eines Jahres ab der Zulassung nachzuweisen ist.
(2) Die den Anträgen im Sinne des Abs. 1 beizuschließenden schriftlichen Unterlagen (Abs. 3) müssen zur vorläufigen Beurteilung der Fachkunde anhand des Nachweises über folgende, innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erbrachte Tätigkeiten geeignet sein:
- 1. eine leitende, eigenverantwortliche Tätigkeit beim Aufbau oder bei der Betreuung von mindestens drei Umweltmanagementsystemen,
- 2. eine leitende, eigenverantwortliche Tätigkeit bei der Durchführung von mindestens drei Umweltbetriebsprüfungen,
- 3. eine leitende, eigenverantwortliche Tätigkeit bei der Erstellung und Erarbeitung wesentlicher Elemente von drei Umweltmanagementsystemen oder Umweltbetriebsprüfungen, oder
- 4. eine Kombination aus den in Z 1 bis 3 angeführten Tätigkeiten.
(3) Die den Anträgen im Sinne des Abs. 1 beizuschließenden schriftlichen Unterlagen haben insbesondere folgendes zu umfassen:
- 1. eine Dokumentation der Tätigkeiten im Sinne des Abs. 2 und
- 2. eine Bestätigung der Unternehmensleitungen von Unternehmen, in denen Tätigkeiten im Sinne des Abs. 2 verrichtet wurden, über Inhalt und Umfang solcher Tätigkeiten.
(4) Zur Überprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 ist in jedem Fall eine Beurteilung der Fachkunde durch das Zulassungskomitee (§ 4 Abs. 7) erforderlich.
(5) Das Erfordernis des § 4 Abs. 4 Z 2 gilt nicht für Zulassungsanträge, die im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010883
Dokumentnummer
NOR12138370
alte Dokumentnummer
N8199530507L
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