Sonstige Gebühren
§ 24.
An sonstigen Gebühren sind zu entrichten:
- 1. Für Bewilligungen für den ausschließlichen Verwendungszweck „Vorführen von Funkanlagen“ beträgt die Gebühr je Bewilligung 200 Euro.
- 2. Für die Frequenzzuteilung im Rahmen einer Ausnahmebewilligung gemäß § 29 TKG 2021 beträgt, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, die Gebühr zusätzlich zu einer Einmalgebühr von 200 Euro, einmalig ein Zwölftel der sich auf Grund des eingesetzten Frequenzbereichs gemäß § 9 ergebenden Gebühr.
- 3. Für die Verlängerung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 29 TKG 2021 oder einer in dieser festgesetzten Befristung beträgt die Gebühr, sofern der diesbezügliche Antrag vor Ablauf der Befristung gestellt wurde, einmalig 60 Euro.
- 4. Für die Prüfung einer Funkanlage gemäß § 28 TKG 2021 innerhalb der Dienststelle des Fernmeldebüros (§ 191 TKG 2021) oder die Durchführung einer Augenscheinverhandlung gemäß § 54 AVG im Zuge des Bewilligungsverfahrens beträgt die Gebühr,
- a) pro angefangener halber Stunde inklusive Wegzeit (An- und Abfahrt) 50 Euro,
- b) zusätzlich gebührt das amtliche Kilometergeld nach tatsächlichem Anfall.
- 5. Für die Erteilung einer Bewilligung oder für eine sonstige Amtshandlung nach dem TKG 2021, die im Wesentlichen im Privatinteresse der Partei liegt und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt die Gebühr einmalig 200 Euro.
- 6. Für die Ausstellung von Zweitausfertigungen, Abschriften, Bescheinigungen und sonstigen Bestätigungen beträgt die Gebühr, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, einmalig 30 Euro.
- 7. Die Gebühr für die Einreichung („submission“) oder Anzeige („notification“) aller Arten von Satellitenfilings gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 und § 10 des Weltraumgesetzes, BGBl. I Nr. 132/2011 in der Fassung des BGBl. I Nr. 37/2018, bei der International Telecommunication Union (Internationale Fernmeldeunion, ITU) beträgt unabhängig davon, ob es sich um einen einzelnen Satelliten oder mehrere Satelliten handelt, die durch ihre technische Zusammenarbeit Teil eines Gesamtsystems sind für
- a) 1 bis 100 Satelliten5 000 Euro
- b) 101 bis 1000 Satelliten10 000 Euro
- c) 1 001 bis 5 000 Satelliten20 000 Euro
- d) 5 001 bis 10 000 Satelliten40 000 Euro
- e) 10 001 bis 15 000 Satelliten50 000 Euro
- f) ab 15 001 Satelliten60 000 Euro
- 8. Die Einreichung, Anzeige oder Änderung von Kurzzeitmissionen von Satelliten („short duration mission“) gemäß VO-Funk unterliegt keiner Gebührenpflicht.
Schlagworte
Anfahrt
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Gesetzesnummer
20012770
Dokumentnummer
NOR40266866
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