Tariftransparenz
§ 24.
(1) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die näheren Bestimmungen festlegen über
- 1. Entgelte, die für das Erbringen von Telekommunikationsdiensten in Rufnummernbereichen mit geregelten Tarifobergrenzen verrechnet werden dürfen,
- 2. Rufnummern, hinsichtlich derer Eventtarifierung besteht,
- 3. die Modalitäten der Mitteilung der Entgelte gemäß Z 1 und 2 an den Nutzer und
- 4. die Berechnungsart der Entgelte.
Dabei ist auf die schutzwürdigen Interessen von Endnutzern, auf die technischen Möglichkeiten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Endnutzer ihre Ausgaben steuern können.
(2) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen über eine transparente und den erforderlichen Schutz der Nutzer beachtende Erbringung von Mehrwertdiensten festzulegen. Hierbei können insbesondere Zugangskontrollen hinsichtlich bestimmter Nutzergruppen, Bestimmungen hinsichtlich der Bewerbung, Zeitbeschränkungen bei Verbindungen zu Mehrwertdiensten, Regelungen über Dialer-Programme sowie Entgeltinformationen, sofern sie über die in einer Verordnung gemäß Abs. 1 geregelten Inhalte hinausgehen, festgesetzt werden. Dabei ist insbesondere auf die schutzwürdigen Interessen von Endnutzern, auf die technischen Möglichkeiten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Endnutzer ihre Ausgaben steuern können. Die Regulierungsbehörde hat jährlich im Rahmen des Berichtes gemäß § 34 Abs. 2 über unlautere Praktiken und die dazu getroffenen Maßnahmen zu informieren.
(3) Die Regulierungsbehörde hat ein Verzeichnis der Rufnummern für Mehrwertdienste zu führen, aus welchem auch Name und Anschrift des Erbringers des Mehrwertdienstes hervorgehen. Die Regulierungsbehörde hat dieses Verzeichnis zu veröffentlichen sowie über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)