§ 24.
Wenn der Anerbe den Hof innerhalb sechs Jahren nach dem Tode des Erblassers oder falls er minderjährig ist, innerhalb sechs Jahren nach erlangter Eigenberechtigung freiwillig veräußert, so ist er verpflichtet, jenen Betrag zur Nachtrags-Erbtheilung herauszugeben, um den der erzielte Veräußerungswert den Uebernahmswert übersteigt. Von dem Veräußerungswerte ist der durch Sachverständige zu schätzende Wert allfälliger vom Anerben bewirkter Verbesserungen abzuziehen.
Das Recht, eine solche Nachtrags-Erbtheilung zu fordern, ist auf die Miterben und deren Leibeserben beschränkt.
Zum Verfahren bei Nachlaßabhandlungen siehe § 179 Außerstreitgesetz,
RGBl. Nr. 208/1854.
Schlagworte
Verkauf, Abverkauf, Erbteilung, Ertrag, Erlös, Ausgleich,
Beteiligung, Melioration, Investition, Angragsrecht, Legitimation,
Übernahmswert, Nachtrags-Erbteilung
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2019
Gesetzesnummer
10001710
Dokumentnummer
NOR12022780
alte Dokumentnummer
N2190011038S
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