§ 24 TirHoefeG

Alte FassungIn Kraft seit 29.5.1947

§ 24.

Wenn der Anerbe den Hof innerhalb sechs Jahren nach dem Tode des Erblassers oder falls er minderjährig ist, innerhalb sechs Jahren nach erlangter Eigenberechtigung freiwillig veräußert, so ist er verpflichtet, jenen Betrag zur Nachtrags-Erbtheilung herauszugeben, um den der erzielte Veräußerungswert den Uebernahmswert übersteigt. Von dem Veräußerungswerte ist der durch Sachverständige zu schätzende Wert allfälliger vom Anerben bewirkter Verbesserungen abzuziehen.

Das Recht, eine solche Nachtrags-Erbtheilung zu fordern, ist auf die Miterben und deren Leibeserben beschränkt.

Zum Verfahren bei Nachlaßabhandlungen siehe § 179 Außerstreitgesetz,

RGBl. Nr. 208/1854.

Schlagworte

Verkauf, Abverkauf, Erbteilung, Ertrag, Erlös, Ausgleich,

Beteiligung, Melioration, Investition, Angragsrecht, Legitimation,

Übernahmswert, Nachtrags-Erbteilung

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2019

Gesetzesnummer

10001710

Dokumentnummer

NOR12022780

alte Dokumentnummer

N2190011038S

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