§ 24 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1995

§ 24

(1) § 24.Der Tierarzt hat seinen tierärztlichen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Tierärzten (§ 28) auszuüben.

(2) Zur Mithilfe darf er Hilfspersonen heranziehen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen sowie unter seiner ständigen Aufsicht und Anleitung handeln.

(3) Im Rahmen von ständigen Betreuungsverhältnissen (beispielsweise im Rahmen von Tiergesundheitsdiensten), die jeweils von der zuständigen Kammer der Tierärzte entsprechend den jeweiligen sanitäts- und veterinärhygienischen Erfordernissen definiert und anerkannt sind, darf der Tierarzt den Tierhalter in Hilfeleistungen, welche über die für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendigen Tätigkeiten (§ 12 Abs. 2) hinausgehen, sowie in die Anwendung von Arzneimitteln bei landwirtschaftlichen Nutztieren einbinden, wenn dies unter genauer Anleitung, Aufsicht und schriftlicher Dokumentation von Art, Menge und Anwendungsweise erfolgt. Die Dokumentation ist vom Tierarzt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

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