§ 24
(1) § 24.Gegen den die Entschädigung (§ 27) betreffenden Teil des Genehmigungsbescheides ist eine Berufung unzulässig.
(2) Jede der beiden Parteien kann aber binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel die in Frage kommende Liegenschaft gelegen ist, beantragen, zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung zu leisten ist. Von der Anbringung dieses Begehrens hat das Bezirksgericht die Genehmigungsbehörde zu benachrichtigen.
(3) Die Anrufung des Gerichtes bewirkt die Aufhebung des die Entschädigung betreffenden Teiles des Genehmigungsbescheides. Das Begehren um gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werde.
(4) Für das gerichtliche Verfahren zur Feststellung der Entschädigung, für die Beurteilung der Zulässigkeit der Bestimmung der Entschädigung im Wege des Übereinkommens sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, die dritten Personen auf Befriedigung aus der Entschädigung im Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen, gelten die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Enteignung zum Zwecke der Herstellung und des Betriebes von Eisenbahnen,
R. G. Bl. Nr. 30/1878, dem Sinne nach.
(5) Der Eigentümer (die betriebführende Unternehmung) der Schieß- und Sprengmittelanlage ist verpflichtet, auf Verlangen des Bezugsberechtigten eine angemessene Sicherstellung für die ordnungsmäßige Abstattung des Entschädigungsbetrages zu leisten. Über die Angemessenheit der Sicherstellung hat die Genehmigungsbehörde, wenn aber über die Höhe der Entschädigung das Gericht entschieden hat oder entscheiden soll, dieses im Verfahren außer Streitsachen zu erkennen.
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