§ 24 SuchtgiftV

Alte FassungIn Kraft seit 20.12.2008

Bescheinigung gemäß Artikel 75 des Schengener

Durchführungsübereinkommens

§ 24.

(1) Suchtgifthaltige Arzneimittel dürfen von Personen, denen sie ärztlich oder zahnärztlich verordnet worden sind, in einer dem Absatz 3 entsprechenden Menge im Reiseverkehr in das Bundesgebiet eingeführt und im Bundesgebiet mitgeführt werden, sofern sie im Besitz einer vom verschreibenden Arzt oder Zahnarzt oder von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde beglaubigten Bescheinigung im Sinne des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens sind.

(2) Für Zwecke des Reiseverkehrs, insbesondere in die übrigen Vertragsparteien des Schengener Übereinkommens, hat der Arzt oder Zahnarzt, der ein Arzneimittel verschreibt, das ein in den Anhängen I, II, oder IV oder – sofern es zur Substitutionsbehandlung verordnet wird – im Anhang III angeführtes Suchtgift enthält, oder die Bezirksverwaltungsbehörde, eine Bescheinigung im Sinne des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens auszustellen, wenn die Person das Suchtgift während der Reise benötigt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bescheinigung zu beglaubigen. Für jedes suchtgifthaltige Arzneimittel ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen und zu beglaubigen. Eine Kopie der Bescheinigung verbleibt bei der beglaubigenden Behörde.

(3) Der Arzt oder Zahnarzt darf für Zwecke des Reiseverkehrs suchtgifthaltige Arzneimittel für den persönlichen Bedarf für die Dauer von längstens 30 Tagen verschreiben.

(4) Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung gemäß Abs. 2 beträgt längstens 30 Tage.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend ist die zentrale Bundesdienststelle für Fragen im Zusammenhang mit

Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Vordrucke der Bescheinigung gemäß Abs. 2 werden von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend aufgelegt und den Bezirksverwaltungsbehörden unentgeltlich ausgefolgt. Ärzten, Zahnärzten oder von ihnen ermächtigten Personen sind Vordrucke von der Bezirksverwaltungsbehörde unentgeltlich auszufolgen. Für Zwecke gemäß Abs. 2 dürfen Ablichtungen der Vordrucke einschließlich der Rückseiten hergestellt und verwendet werden.

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