§ 24 StVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1989

§ 24. Halte- und Parkverbote.

(1) Das Halten und das Parken ist verboten:

  1. a) im Bereich des Vorschriftszeichens “Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b,
  2. b) auf engen Stellen der Fahrbahn, im Bereich von Fahrbahnkuppen oder von unübersichtlichen Kurven sowie auf Brücken, in Unterführungen und in Straßentunnels,
  3. c) auf Schutzwegen und, wenn deren Benützung nicht durch Lichtzeichen geregelt ist, 5 m vor dem Schutzweg aus der Sicht des ankommenden Verkehrs,
  4. d) im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder,
  5. e) im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels,
  6. f) auf Hauptfahrbahnen in Ortsgebieten, wenn das Fahrzeug auf einer Nebenfahrbahn aufgestellt werden kann, ohne daß hiedurch der Verkehr behindert wird,
  7. g) wenn durch das haltende oder parkende Fahrzeug der Lenker eines anderen Fahrzeuges gehindert wird, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs rechtzeitig wahrzunehmen,
  8. h) auf Vorrangstraßen außerhalb des Ortsgebietes bei starkem Nebel oder sonstiger erheblicher Sichtbehinderung, ausgenommen auf Straßenteilen, die für das Abstellen von Fahrzeugen bestimmt sind (wie etwa Abstellstreifen, Vorplätze von Häusern u. dgl.),
  9. i) in Fußgängerzonen. Während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, ist das Halten für die Dauer einer solchen Ladetätigkeit erlaubt. Während der Zeit, in der das Befahren der Fußgängerzone mit Taxifahrzeugen erlaubt ist, ist das Halten von Taxifahrzeugen im Zusammenhang mit dem Ein- und Aussteigenlassen der Fahrgäste erlaubt,
  10. j) auf Straßen für Omnibusse,
  11. k) auf Radfahrstreifen, Radwegen und Rad- und Gehwegen,
  12. l) vor Behindertenrampen,
  13. m) auf Sperrflächen,
  14. n) auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots (zB nach § 7 Abs. 4 oder nach § 52 Z 1) erreicht werden können,
  15. o) wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind.

(2) Die im Abs. 1 lit. b bis n angeführten Verbote gelten nicht, wenn sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt.

(2a) Im Bereich des im Abs. 1 lit. e genannten Halteverbotes sowie im Bereich einer Ladezone (§ 43 Abs. 1 lit. c) oder eines Taxistandplatzes (§ 96 Abs. 4) darf zum Aus- oder Einsteigen kurz gehalten werden.

(3) Das Parken ist außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen noch verboten:

  1. a) Im Bereich der Vorschriftszeichen “Parken verboten" und “Wechselseitiges Parkverbot" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13a und 13c sowie auf Straßenstellen, die mit einer Zickzacklinie gekennzeichnet sind,
  2. b) vor Haus- und Grundstückseinfahrten,
  3. c) auf Gleisen von Schienenfahrzeugen und auf Fahrstreifen für Omnibusse,
  4. d) auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben,
  5. e) auf der linken Seite von Einbahnstraßen, wenn nicht mindestens ein Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleibt,
  6. f) in der Zeit des Fahrverbotes gemäß § 42 Abs. 1 sowie sonst von 22 Uhr bis 06 Uhr im Ortsgebiet weniger als 25 m von Häusern entfernt, die ausschließlich oder vorwiegend Wohnzwecken dienen oder die Krankenhäuser sind, mit Lastkraftwagen und Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von jeweils mehr als 3,5 t,
  7. g) während der Dunkelheit auf Vorrangstraßen außerhalb des Ortsgebietes, ausgenommen auf Straßenteilen, die für das Parken von Fahrzeugen bestimmt sind,
  8. h) vor Tankstellen, sofern diese nicht durch bauliche Einrichtungen von der Fahrbahn getrennt sind.

(4) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten nicht für das Halten und Parken auf Autobahnen und Autostraßen; hiefür sind die Bestimmungen der §§ 46 und 47 maßgebend.

(5) Ärzte, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, dürfen bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Hilfeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten oder Parken verboten ist, abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes des Kranken oder Verletzten kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift “Arzt im Dienst" und das Amtssiegel der Ärztekammer, welcher der Arzt angehört, tragen muß, zu kennzeichnen. Außer in diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten.

(5a) Wenn eine Beeinträchtigung der Umwelt nicht gegeben oder zu erwarten ist, kann die Behörde allgemein oder für bestimmte Gebiete Ausnahmen von dem im Abs. 3 lit. f angeführten Verbot bewilligen. Eine solche Entscheidung ist durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörde kundzumachen.

(6) Ob und inwieweit das Halten und Parken im Bereich schienengleicher Eisenbahnübergänge verboten ist, richtet sich nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

(7) Die Behörde kann, soweit dies unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des ruhenden Verkehrs oder die beste Ausnützung der Parkflächen erforderlich oder zweckmäßig ist, durch Verordnung das Parken von Fahrzeugen, die vorwiegend der Werbung dienen, auf bestimmten Straßen, Parkflächen oder Teilen eines Ortsgebietes entweder dauernd, für eine bestimmte Zeit oder über eine bestimmte Dauer hinaus verbieten.

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