Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Verleihung des Diplomgrades
§ 24.
(1) An die Absolventen des Studienzweiges Physik ist der akademische Grad „Magister der Naturwissenschaft“, lateinische Bezeichnung „Magister rerum naturalium“, abgekürzt „Mag. rer. nat.“ zu verleihen. An Absolventen des Studienzweiges Physik (Lehramt an höheren Schulen) ist dieser akademische Grad zu verleihen, sofern sie diesen Studienzweig als erste Studienrichtung gewählt haben.
(2) Die Verleihung des akademischen Grades obliegt derjenigen Universität (Fakultät), an der die Diplomarbeit approbiert wurde. Die Verleihung erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch einen Ordentlichen Universitätsprofessor als Promotor.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß des obersten Kollegialorgans auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. Die absolvierte Studienrichtung und der absolvierte Studienzweig sind in der Urkunde ersichtlich zu machen.
(4) Absolventen der Studienrichtung Physik sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Naturwissenschaften zuzulassen.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Gesetzesnummer
10009386
Dokumentnummer
NOR12119716
alte Dokumentnummer
N7197433392L
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