§ 24
(1) § 24.Wer radioaktive Stoffe abgibt oder bezieht, hat hierüber unter Angabe von Art und Aktivität sowie des Namens und der Adresse des Lieferers oder Beziehers Vormerke zu führen. Die Aufzeichnungen sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen; dies gilt nicht für solche radioaktive Stoffe, die der wehrtechnischen Forschung und Erprobung im Bereich des Bundesheeres dienen.
(2) Radioaktive Stoffe, mit denen jeweils nur auf Grund einer Bewilligung nach §§ 6, 7 oder 10 umgegangen werden darf, dürfen nur an Personen abgegeben werden, die für den Umgang mit radioaktiven Stoffen der abzugebenden Art und Aktivität die entsprechende Bewilligung besitzen.
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