§ 24 StGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

ÜR: Art. XX, BGBl. Nr. 605/1987

Reihenfolge des Vollzugs von Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen

§ 24.

(1) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist vor der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die Zeit der Anhaltung ist auf die Strafe anzurechnen. Wird die Unterbringung vor dem Ablauf der Strafzeit aufgehoben, so ist der Rechtsbrecher in den Strafvollzug zu überstellen, es sei denn, daß ihm der Rest der Strafe bedingt oder unbedingt erlassen wird.

(2) Die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ist nach der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Vor der Überstellung des Rechtsbrechers in die Anstalt für gefährliche Rückfallstäter hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Unterbringung noch notwendig ist.

ÜR: Art. XX, BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

Kumulierung, Anrechnung, Vikariierung, Notwendigkeitsprüfung, Unterbringungsaufhebung

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029566

alte Dokumentnummer

N2197415018T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)