§ 24 StbG

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1985

§ 24

Die Wiederaufnahme eines Verleihungsverfahrens darf aus den im § 69 Abs. 1 lit. b und c AVG 1950, BGBl. Nr. 172, genannten Gründen nur bewilligt oder verfügt werden, wenn der Betroffene hiedurch nicht staatenlos wird.

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