§ 24 Staatsdruckereigesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 24

(1) § 24.Das Bundespensionsamt hat die ihm bis zum 31. Dezember 1981 für die Österreichische Staatsdruckerei obliegenden Aufgaben auf Verlangen der Staatsdruckerei weiterhin, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1983, wahrzunehmen. Die Haushaltsverrechnung des Bundes für das Amt der Wiener Zeitung und das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei sowie die Besoldung der Beamten sind vom Bundespensionsamt mitzubesorgen.

(2) Pensionsbehörde für die ehemaligen Beamten der Österreichischen Staatsdruckerei und der Wiener Zeitung ist das Bundespensionsamt.

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